Am 5. August 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache des Einsprechers 2 vom 18. Juni 2020 gegen die Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 29. Mai 2020 wird abgewiesen. 2. Die Einsprache der Einsprecher 1 und 2 vom 3. März 2021 gegen die Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 5. Februar 2021 wird abgewiesen. 3. Das Dispositiv in der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 29. Mai 2020 wird wie folgt ergänzt: