Nachdem der Beschwerdeführer 1 Ende 2020 wieder in die Schweiz zurückgekehrt und bei seiner Familie Wohnsitz genommen hatte, kam es am 1. Juli 2021 zu einem Polizeieinsatz, da er gegenüber der ältesten Tochter gedroht hatte, seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) erneut etwas anzutun (MI-act. 677 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer 1 offenbar festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 679, 712). Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz bestätigte die Beschwerdeführerin 2, dass sie trotz dieses Vorfalls am Familiennachzugsgesuch festhalte (MI-act. 680 f., 683). -4-