606 f., 616 f.) wies das MIKA mit Verfügung vom 5. Februar 2021 das Familiennachzugsgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz (MI-act. 621 ff.). Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Vertreters vom 2. März 2021 Einsprache bei der Vorinstanz erheben (MI-act. 632 ff.). In der Folge wurden die beiden Einspracheverfahren (betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und betreffend Familiennachzugsgesuch) vereinigt (MIact. 666 f.).