Am 6. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin 2 durch ihre damalige Vertreterin ein Familiennachzugsgesuch einreichen (MI-act. 529 ff.), welches die Vorinstanz zuständigkeitshalber an die Sektion Aufenthalt weiterleitete. Aufgrund dieses Familiennachzugsverfahrens sistierte die Vorinstanz das Einspracheverfahren (MI-act. 535 f., 612 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 606 f., 616 f.) wies das MIKA mit Verfügung vom 5. Februar 2021 das Familiennachzugsgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz (MI-act.