Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 42 AIG und unter Vorbehalt allfälliger Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne und forderte ihn entsprechend auf, ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (MI-act. 525 f.). Am 6. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin 2 durch ihre damalige Vertreterin ein Familiennachzugsgesuch einreichen (MI-act. 529 ff.), welches die Vorinstanz zuständigkeitshalber an die Sektion Aufenthalt weiterleitete.