Am 7. Januar 2005 heiratete der Beschwerdeführer 1 die 1984 geborene Beschwerdeführerin 2, welche heute das Schweizer Bürgerrecht besitzt (MI-act. 117, 132, 172). Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder (geb. 20. August 2004, geb. 6. Oktober 2008 und geb. 27. September 2011), welche ebenfalls Schweizer Bürger sind (MI-act. 174, 433 f.).