Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Schweiz straffällig und erwirkte 2001 drei Straferkenntnisse. Neben zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), wofür der Beschwerdeführer 1 zusammengezählt mit Bussen von insgesamt Fr. 350.00 bestraft wurde (MI-act. 66, 68), musste er zudem wegen versuchten Raubs mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft werden (MI-act. 73 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer 1 mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) vom 19. Februar 2002 ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 84 ff.).