Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (siehe vorne Erw. 3.3), kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Gleiches gilt auch bereits aufgrund seines erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz (siehe vorne Erw. 5.2.3.2; Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen.