7. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).