mentlich auch unter Berücksichtigung des Interesses des Sohnes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 vom 8. November 2016 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz, § 27 f. und 46 f.). Dass der Sohn E. kurz vor der Volljährigkeit steht und somit nicht mehr auf eine engmaschige Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen ist, ändert daran – entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz (act. 14) – nichts.