Soweit aus den Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz am 26. Oktober 2002 zunächst ab dem 9. April 2003 bei einer Spenglerei als Hilfsarbeiter auf der Baustelle (MI-act. 22 f.), danach ab dem 17. Juni 2003 bei einem Personalvermittlungsunternehmen (MI-act. 26) und schliesslich vom 13. September 2003 bis zum 31. Oktober 2007 bei einem Kunststoffunternehmen als Produktionsmitarbeiter angestellt (MI-act. 28, 50). Nachdem er für kurze Zeit arbeitslos gewesen war (MI-act. 45), trat er im Dezember 2007 eine Vollzeitstelle als Mechaniker an (MI-act. 51) und arbeitete anschliessend bei einer Garage als Automechaniker (MI-act. 64).