Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 12) – nicht bereits deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, weil er wiederholt straffällig wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1).