Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 mit 22 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte somit lediglich noch einen kurzen Teil seiner Adoleszenz hierzulande. Von einer Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Angesichts seines langen bis sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten mittlerweile vertraut sind.