Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe nie Sozialhilfe bezogen, sondern immer versucht, den Unterhalt der Familie aus eigener Kraft zu bestreiten (act. 24 f.), kann er daraus kein reduziertes Selbstverschulden hinsichtlich der Anhäufung seiner Schulden ableiten. Dass eine Person keine staatliche Fürsorge in Anspruch nimmt, rechtfertigt sie selbstredend nicht darin, stattdessen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachzukommen und so den eigenen Lebensstandard auf Kosten Dritter zu erhöhen.