Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Vorinstanz vom 1. Juni 2021 festhielt, er habe "seiner Treuhandfirma den Auftrag zu einer Schuldensanierung erteilt", was diese mit Schreiben vom 21. Mai 2021 bestätigte (MI-act. 734, 744). Trotz ausdrücklicher Nachfrage des Verwaltungsgerichts zum Stand seiner Sanierungsbemühungen hat sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jedoch mit keinem - 26 - Wort zu diesem Auftrag geäussert, geschweige denn konkrete Angaben dazu gemacht, weshalb daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann (§ 23 Abs. 2 VRPG).