Konkursverfahren verurteilt worden war (MI-act. 569 f., 205 f., 216 ff., 523 ff.). Die Zahlungen ans Betreibungsamt setzten denn auch erst am 27. Februar 2020 ein, nachdem das MIKA den Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 zuhanden seines Rechtsvertreters informiert hatte, dass unter anderem aufgrund seiner finanziellen Situation ausländerrechtliche Massnahmen gegen ihn geprüft würden (act. 56; MI-act. 589). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (act. 27) stellt dieser zeitliche Ablauf die Nachhaltigkeit seiner aktuellen Kooperation mit den Betreibungsbehörden zumindest in Frage.