Am 7. Dezember 2020 habe er sich verpflichtet, ab 2021 monatlich Fr. 800.00 zu bezahlen (MI-act. 709). Verwendet werden die Zahlungen des Beschwerdeführers gemäss Betreibungsamt Q. teils zur Befriedigung der Pfändungsgläubiger im Rahmen der laufenden Pfändungen und teils zur Tilgung offener Betreibungen (act. 107). Mithin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren über Fr. 11'000.00 aufgewendet hat, um in Absprache mit dem zuständigen Betreibungsamt seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten zu bedienen.