, 62 ff.). Ein Verlustscheinjournal des Betreibungsamts R. reichte der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht ein, weshalb anzunehmen ist (§ 23 Abs. 2 VRPG), dass die dort registrierten Verlustscheine auf ein ähnliches Spektrum von Gläubigern zurückgehen. Angesichts dessen sowie der kontinuierlichen Zunahme der Verbindlichkeiten ist mit der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Schulden primär dadurch angehäuft hat, dass er jahrelang über seine Verhältnisse lebte, mithin seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöhte.