Die Schuldenhöhe wäre im Übrigen selbst dann als erheblich einzustufen, wenn ein Teil der beim Betreibungsamt R. und beim Betreibungsamt Q. registrierten Verlustscheine auf dieselben Forderungen zurückginge, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss geltend gemacht hat (MI-act. 689). Davon ist indes nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts kein Verlustscheinjournal des Betreibungsamts R. eingereicht hat, aus dem hervorginge, welche Forderungen den dortigen - 24 - Verlustscheinen zugrundeliegen (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG; vgl. auch MIact. 746).