5.2.3.2. Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er mutwillig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und damit auch den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt habe, bestreitet oder ebenfalls anerkennt (act. 24 f.). Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, zu seiner aktuellen Schuldensituation Stellung zu nehmen und diverse Unterlagen einzureichen (act. 41 ff.; siehe vorne lit.