Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verbindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt.