5.2.3. 5.2.3.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist der Widerruf einer Bewilligung – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – möglich, wenn die betroffene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.