5.2.1.4.4. Festzuhalten bleibt, dass weder die Anerkennung des offenkundig erfüllten Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe noch die weiteren vorgebrachten Umstände (siehe vorne Erw. 5.2.1.4.1) auf tätige Reue des Beschwerdeführers oder ein damit vergleichbares Mass von Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten schliessen lassen. Das öffentliche Interesse ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen.