irgendwelcher Art mehr begangen habe. Das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg sowie dem Obergericht habe ihm Eindruck gemacht und ihn auf den Weg einer korrekten Lebensführung gebracht (act. 27). Durch die vorbehaltlose Anerkennung des Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG habe er denn auch den Tatbeweis erbracht, dass er einsichtig sei. Zudem habe er seine strafrechtliche Verurteilung durch das Obergericht akzeptiert und den unbedingten Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe angetreten (act. 24).