5.2.1.3.3. Der Beschwerdeführer war bereits 16 Mal per Strafbefehl verurteilt und dabei mit Geldstrafen von zusammengezählt 90 Tagessätzen und Bussen im Gesamtumfang von Fr. 3'220.00 bestraft worden, als er im Juni 2013 mit der Begehung der am 23. Januar 2019 durch das Obergericht abgeurteilten, das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren auslösenden Straftaten begann (MI-act. 524 f., 563).