Im Übrigen handelt es sich weder bei einfacher Körperverletzung noch bei einem der weiteren Delikte, die der Beschwerdeführer verübt hat, um eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, deren Begehung heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen und aus diesem Grund ein erhöhtes öffentliches Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen begründen würde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.14 vom 30. Juni 2021, Erw. II/4.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017, Erw. 3.3, und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017, Erw. 3.3.1).