Nach dem Gesagten wurde durch die vom Beschwerdeführer begangene einfache Körperverletzung zwar das besonders hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität seines Opfers verletzt, dies jedoch nicht in schwerwiegender Weise. Auch das Zustandekommen und der Ablauf der Straftat lassen insgesamt – knapp – nicht auf ein besonders verwerfliches Verhalten oder eine besonders verwerfliche Gesinnung beim Beschwerdeführer schliessen. So liess er zwar erst vom am Boden liegenden Opfer ab, als Dritte eingriffen. Das Opfer war jedoch nicht wehrlos, sondern schlug seinerseits weiter zurück. Zudem war es das Opfer, welches die körperliche Auseinandersetzung durch Schubsen begann.