zu Boden ging. Der Beschwerdeführer liess indes nicht vom Opfer ab, weshalb es zu einem Gerangel kam, im Zuge dessen sich letzterer – auf dem Boden liegend – mit Schlägen zu wehren versuchte. Als zwei weitere Personen das Büro betraten, zerrten diese den Beschwerdeführer vom Opfer weg, welches eine Prellung des Gesichts, des Brustkorbs und des Unterarms davontrug und zwei Tage krankgeschrieben wurde (MI-act. 551 f.). Nach dem Gesagten wurde durch die vom Beschwerdeführer begangene einfache Körperverletzung zwar das besonders hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität seines Opfers verletzt, dies jedoch nicht in schwerwiegender Weise.