5.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2019 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug im Umfang von zwölf Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde (MI-act. 523 ff.). Damit liegt das erwirkte Strafmass deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe ist daher aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw.