5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeendenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. 2.3 f.). Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahmen als verhältnismässig erweisen, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. - 14 -