Anzumerken bleibt, dass aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers auch der Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist (siehe dazu hinten Erw. 5.2.3). 4. Die durch den Beschwerdeführer erfüllten Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG stellen nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zugleich auch Erlöschensgründe für Ansprüche nach Art. 43 AIG dar. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau ist demzufolge erloschen.