3.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (MI-act. 523 ff.). Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer anerkennt (act. 24 f.). Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt, liegt gleichzeitig ein Nichtverlängerungsgrund vor, womit sich die Nichtverlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung als begründet erweist.