3.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde.