, Zürich 2020, Rz. 160 f.). So ist beispielsweise bei einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn diese ihr Studium in der Schweiz abgeschlossen hat. Seinen wichtigsten Anwendungsbereich hat Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG derweil bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten.