Verbleibs als Rentner, zwecks Ausbildung, zwecks medizinischer Behandlung oder zwecks Verbleibs im Rahmen eines Härtefalls erteilt. Der mit dem Zulassungsgrund verbundene Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne des AIG dar. Dies folgt unter anderem aus Art. 33 Abs. 2 AIG, wo vom Aufenthaltszweck und "weiteren Bedingungen" die Rede ist, sowie aus Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), wonach es bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks einer neuen Bewilligung bedarf.