1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe bei der Bewertung des öffentlichen Interesses nicht berücksichtigt, dass es sich bei den gegen ihn ergangenen Strafbefehlen bzw. -verfügungen um verhältnismässig geringfügige Delikte, insbesondere Strassenverkehrsdelikte, handle. Zudem lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass er sich nunmehr seit Jahren wohlverhalten und keine Übertretungen mehr begangen habe.