zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, der auf Art. 43 AIG gestützte Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen, weil Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorlägen. Aufgrund der -9-