Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 30. November 2020. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR indes einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Da sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.