2. Die Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Aufenthalt, vom 30. November 2020, Ziff. 1. bis und mit 3., sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Der Einsprecher sei zu verwarnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 34) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 38).