Gegen einen weiteren Strafbefehl vom 20. Juli 2020, mit welchem ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Gläubigerschädigung sowie Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hatte (MI-act. 662 ff.), erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 Einsprache. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg hängig (MI-act. 660 f.).