- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Dezember 2019 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 2 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 579 ff.); -6- - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 9. März 2020 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals 2.02 "Einfahrt verboten" zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 622 f.).