Inumlaufsetzens falschen Geldes sowie geringfügigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 (MI-act. 485 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Mai 2017 wegen Unterlassens der Richtungsanzeige sowie Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 25 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 360.00 (MIact. 488 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 23. November 2017 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 10 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge