228 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. November 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Licht tagsüber sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 233 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Luzern vom 21. Dezember 2015 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 7 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 236); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Dezember 2015 wegen mehrfachen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeug-