SR 741.11) zu einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 230); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. September 2015 wegen mehrfachen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 4 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge bzw. um 2 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 228 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. November 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Licht tagsüber sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act.