226 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2015 wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 230); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. September 2015 wegen mehrfachen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 4 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge bzw. um 2 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act.