213 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. November 2014 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 219 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. November 2014 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 216 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 1. Mai 2015 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act.