- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. November 2013 wegen Abstellens eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschild zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 177 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. August 2014 wegen Veruntreuung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sowie Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act.