569 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. April 2012 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 102 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juni 2012 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 104 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 25. Juni 2012 wegen Missachtens eines richterlichen Verbots (Parkdauer bis 24 Stunden; 3. Wiederholungsfall auf gleichem Grundstück) zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act.