67 f.); -3- - mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 31. August 2009 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 69 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 22. Februar 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act.