- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 28. Januar 2008 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 59 f.), wobei dieses Delikt noch vor der Ermahnung begangen wurde; - mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 15. August 2008 wegen mehrfachen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 61 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 12. März 2009 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 600.00 (MI-act. 67 f.);